Jugendarbeit: Anordnung 5.-20.11.2020
Gestern hat das TMBJS eine > Anordnung für Jugendarbeit erlassen.
Folgendes wurde festgelegt:
- Es wird angeordnet, dass Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII, der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 SGB VIII und Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 ThürKJHAG in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz gemäß § 46 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wechseln. Für die Durchführung der Angebote gelten die Vorgaben des § 46 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO [siehe unten]
- Die Allgemeinverfügung gilt ab 5. November bis einschließlich 20. November 2020, soweit sie nicht früher aufgehoben wird.
- Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
Folgende Begründung wurde veröffentlicht:
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, der ambulanten Hilfen zur Erziehung und des Kinderschutzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) sind gerade in belastenden Situationen wichtige Begegnungs-, Betreuungs- und Beratungseinrichtungen für junge Menschen und ihre Familien, um die Begleiterscheinungen und Folgen der Pandemie besser bewältigen zu können. Es sind Orte, wo junge Menschen und ihre Familien in den Austausch untereinander treten sowie Hilfe, Beratung und Unterstützung erhalten können.
In Anbetracht dieser Sachlage und Umstände ist eine flächendeckende Verfügung des eingeschränkten Regelbetriebes gem. § 46 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO für die Bereiche der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, der ambulanten Hilfen zur Erziehung und für Angebote des Kinderschutzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) unumgänglich. Durch die Anordnung des eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz gemäß Ziffer 1 dieser Verfügung sind die Vorgaben des § 46 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO einzuhalten und für alle Angebote uneingeschränkt die Dokumentations- und Meldepflichten gern. § 44 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO umzusetzen.
Wichtig:
§ 46 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO
Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 befristet in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. In diesem Fall finden diese Angebote in beständigen, festen und von einander getrennten Gruppen oder in festen Gruppenverbünden statt, die unterschiedliche Angebote in gleichbleibender Zusammensetzung in Anspruch nehmen, jeweils mit stets demselben Personal. Abweichungen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich.Innerhalb dieser Gruppen und Gruppenverbünde kann von dem Mindestabstand nach §1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Einzelangebote bleiben von den Sätzen1 und 2 unberührt.
(2) Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Prävention dienen, finden im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz nicht statt.
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